Schenkungsteuer: Freibeträge, Steuersätze und legale Wege zum Steuersparen

Was ist die Schenkungsteuer?
Die Schenkungsteuer fällt an, wenn jemand zu Lebzeiten Vermögen verschenkt und der Wert einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Rechtlich ist sie eng mit der Erbschaftsteuer verwandt: Beide sind im selben Gesetz geregelt und folgen denselben Grundsätzen.
Steuerpflichtig ist dabei nicht die Person, die schenkt, sondern die Person, die beschenkt wird. Nur der Teil, der über dem Freibetrag liegt, wird versteuert. Der Schenker haftet allerdings ebenfalls für die Steuer.

Für Selbstständige und Unternehmer wird das Thema vor allem dann wichtig, wenn Firmenanteile, Betriebsvermögen oder Immobilien an die nächste Generation übergehen sollen. Für Betriebsvermögen gelten zum Teil eigene Verschonungsregeln – in solchen Fällen ist eine steuerliche Beratung sinnvoll.
Wie hoch sind die Freibeträge?
Wie viel steuerfrei bleibt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag. Denselben Freibetrag können Sie alle zehn Jahre erneut nutzen.
Verhältnis zum Schenker |
Freibetrag |
Steuerklasse |
|---|---|---|
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner |
500.000 Euro |
I |
Kinder und Stiefkinder |
400.000 Euro |
I |
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
400.000 Euro |
I |
Enkel, deren Eltern noch leben |
200.000 Euro |
I |
Urenkel und weitere Nachkommen |
100.000 Euro |
I |
Eltern und Großeltern (bei Schenkung) |
20.000 Euro |
II |
Geschwister, Nichten und Neffen |
20.000 Euro |
II |
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern |
20.000 Euro |
II |
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner |
20.000 Euro |
II |
Alle übrigen Beschenkten |
20.000 Euro |
III |
Ein wichtiger Unterschied zur Erbschaftsteuer: Eltern und Großeltern gehören bei einer Schenkung zur Steuerklasse II und haben nur 20.000 Euro frei. Erben sie hingegen, zählen sie zur Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro. In diesem Punkt ist Schenken also teurer als Vererben.
Steuerklassen I, II und III
Neben dem Freibetrag teilt das Gesetz Beschenkte in drei Steuerklassen ein. Diese haben nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun, die Sie von Ihrer Gehaltsabrechnung kennen. Zur Steuerklasse I gehören Ehe- und Lebenspartner sowie die direkten Nachkommen: Kinder, Enkel und Urenkel. Alle anderen fallen in Steuerklasse II oder III – und zahlen deutlich höhere Steuersätze.
Wie hoch ist die Schenkungsteuer?
Versteuert wird nur der Betrag oberhalb des Freibetrags. Der Steuersatz richtet sich danach, wie hoch dieser Betrag ist und in welcher Steuerklasse der Beschenkte liegt.
Wert über dem Freibetrag |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
bis 75.000 Euro |
7 % |
15 % |
30 % |
bis 300.000 Euro |
11 % |
20 % |
30 % |
bis 600.000 Euro |
15 % |
25 % |
30 % |
bis 6.000.000 Euro |
19 % |
30 % |
30 % |
bis 13.000.000 Euro |
23 % |
35 % |
50 % |
bis 26.000.000 Euro |
27 % |
40 % |
50 % |
über 26.000.000 Euro |
30 % |
43 % |
50 % |

Freibetrag alle zehn Jahre neu nutzen
Der Freibetrag steht Ihnen nicht nur einmal zu, sondern alle zehn Jahre erneut. Das ist der einfachste Weg, Steuern zu sparen – vorausgesetzt, man beginnt rechtzeitig.
Ein Beispiel: Ein Vater möchte seiner Tochter 700.000 Euro übertragen. Schenkt er ihr alles auf einmal, muss sie 300.000 Euro versteuern (700.000 minus 400.000 Euro Freibetrag) und zahlt 11 Prozent, also 33.000 Euro. Verteilt er die Summe stattdessen, schenkt er ihr zuerst 400.000 Euro steuerfrei und zehn Jahre später die restlichen 300.000 Euro – die dann erneut unter dem Freibetrag liegen. Ergebnis: keine Schenkungsteuer. Dasselbe Prinzip funktioniert bei Immobilien. Liegt der Verkehrswert eines Hauses bei 600.000 Euro, kann der Vater zunächst die Hälfte übertragen und die zweite Hälfte zehn Jahre später.

Die Zehn-Jahres-Regel hat einen Haken: Stirbt der Schenker innerhalb dieser zehn Jahre, werden die frühere Schenkung und das spätere Erbe zusammengerechnet. Der Steuervorteil entfällt dann komplett. Je früher Sie mit Schenkungen beginnen, desto sicherer greift der Effekt.
Diese Schenkungen bleiben steuerfrei
Zwei Fälle sind für viele Familien besonders wichtig.
Das selbst genutzte Familienheim können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner untereinander komplett steuerfrei übertragen – unabhängig vom Wert der Immobilie und ohne dass der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro angetastet wird. Voraussetzung ist, dass die Wohnung tatsächlich der gemeinsame Lebensmittelpunkt ist; eine Ferien- oder Zweitwohnung zählt nicht. Für die Schenkung eines Familienheims an Kinder gilt diese Befreiung dagegen nicht.
Auch übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben steuerfrei, etwa zu Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten. Was „üblich" ist, hängt vom Einzelfall und den finanziellen Verhältnissen ab – feste Grenzen gibt es nicht.

Wenn größere Beträge im Spiel sind, lohnt sich ein Familiengespräch, bevor der Erbfall eintritt. Die Kombination aus Zehn-Jahres-Regel, Familienheim-Befreiung und den Freibeträgen mehrerer Beschenkter lässt oft mehr steuerfrei übertragen, als auf den ersten Blick möglich scheint.
Schenkung dem Finanzamt melden
Eine Schenkung müssen Sie dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben. Diese Pflicht trifft sowohl den Beschenkten als auch den Schenker. Ein formloses Schreiben an das für den Wohnsitz des Schenkers zuständige Finanzamt genügt zunächst.
Wichtig: Die Anzeige ist auch dann fällig, wenn Sie glauben, dass gar keine Steuer anfällt. Nur wenn ein Notar oder ein Gericht die Schenkung beurkundet hat – etwa bei einer Immobilie –, übernimmt dieser die Meldung, und Sie müssen nichts weiter tun.
Häufig gestellte Fragen?
1. Wer muss die Schenkungsteuer zahlen – der Schenker oder der Beschenkte?
Steuerpflichtig ist der Beschenkte. Er versteuert nur den Teil der Schenkung, der über seinem persönlichen Freibetrag liegt. Der Schenker haftet allerdings ebenfalls für die Zahlung.
2. Wie hoch ist der Freibetrag bei der Schenkungsteuer?
Der Freibetrag liegt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und 500.000 Euro. Ehegatten haben 500.000 Euro frei, Kinder 400.000 Euro, entferntere Verwandte und Nicht-Verwandte 20.000 Euro.
3. Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?
Alle zehn Jahre erneut. Wer frühzeitig und in Etappen schenkt, kann so größere Vermögen steuerfrei übertragen.
4. Muss ich eine kleine Geldschenkung anmelden?
Übliche Gelegenheitsgeschenke etwa zu Geburtstag oder Hochzeit sind steuerfrei und müssen nicht gemeldet werden. Größere Schenkungen, die den Freibetrag berühren könnten, zeigen Sie dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten an.
Fazit:
Wer größere Beträge verschenken will, entscheidet mit dem Zeitpunkt oft mehr als mit der Summe. Die Freibeträge reichen von 20.000 Euro für entferntere Verwandte bis 500.000 Euro für Ehepartner, und sie stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer früh und in Etappen schenkt, überträgt so oft größere Vermögen komplett steuerfrei. Für Ehepaare kommt die vollständige Befreiung des selbst genutzten Familienheims hinzu, für alle die Steuerfreiheit üblicher Gelegenheitsgeschenke. Zwei Dinge sollten Sie nicht vergessen: die Anzeige beim Finanzamt innerhalb von drei Monaten und die Tatsache, dass der Steuervorteil entfällt, wenn der Schenker innerhalb der zehn Jahre stirbt. Bei Immobilien, Firmenanteilen oder Betriebsvermögen lohnt sich vorab der Gang zur Steuerberatung – hier geht es meist um Beträge, bei denen eine gute Planung den größten Unterschied macht.

