Muster-Rechnung mit Reverse-Charge-Verfahren
Bei einer Reverse-Charge-Rechnung wird die Umsatzsteuerpflicht vom Leistenden auf den Empfänger übertragen. Sie stellen die Rechnung nur mit dem Nettobetrag aus – ohne Umsatzsteuer. Stattdessen muss der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf der Rechnung stehen. Das Verfahren gilt ausschließlich im B2B-Bereich und kommt vor allem bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU sowie bei bestimmten inländischen Leistungen wie Bauleistungen oder Gebäudereinigung zum Einsatz.

Was muss eine Reverse-Charge-Rechnung enthalten?
Eine Reverse-Charge-Rechnung enthält grundsätzlich dieselben Pflichtangaben wie eine normale Rechnung – mit zwei wesentlichen Unterschieden: Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist zwingend erforderlich.
Pflichtangaben
Bezeichnung als Rechnung – die Rechnung muss klar als solche erkennbar sein. Ein zusätzlicher Vermerk wie „Reverse-Charge-Rechnung" ist empfehlenswert.
Fortlaufende Rechnungsnummer – eindeutige Nummer zur Identifikation.
Rechnungsdatum – Tag der Ausstellung.
Leistungszeitraum oder -datum – wann die Leistung erbracht wurde.
Name und Anschrift des Leistenden – vollständige Angaben des Rechnungsstellers.
Name und Anschrift des Empfängers – vollständige Angaben des Kunden.
USt-IdNr. beider Parteien – bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU müssen beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern angegeben werden. Bei inländischen Reverse-Charge-Fällen genügt die Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden.
Leistungsbeschreibung – Art und Umfang der erbrachten Leistung oder Lieferung.
Nettobetrag – ausschließlich der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer.
Hinweis auf Reverse Charge – der Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" ist gesetzlich vorgeschrieben.
Bankverbindung – IBAN und ggf. BIC für die Zahlung.
Empfohlene Angaben
Bezug zum Vertrag oder Auftrag – Verweis auf die Auftrags- oder Vertragsnummer.
Zahlungsziel – vereinbarte Frist für die Zahlung.
Vereinbarte Entgeltminderungen – z. B. Skonto, sofern im Voraus vereinbart.

Auf einer Reverse-Charge-Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Wenn Sie trotzdem USt auf der Rechnung angeben, schulden Sie diese dem Finanzamt – zusätzlich zur Steuerschuld des Empfängers. Die Rechnung muss immer den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.
Wann wird das Reverse-Charge-Verfahren angewendet?
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B). Die Steuerschuld geht in folgenden Fällen auf den Leistungsempfänger über:
Grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der EU – Wenn ein ausländischer Unternehmer eine Leistung an ein deutsches Unternehmen erbringt, meldet und zahlt der deutsche Empfänger die Umsatzsteuer.
Bauleistungen – Werklieferungen und Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn der Empfänger selbst regelmäßig Bauleistungen erbringt.
Gebäudereinigung – Reinigungsleistungen an oder in Gebäuden, wenn der Empfänger selbst Gebäudereinigung anbietet.
Lieferungen bestimmter Waren – z. B. Mobilfunkgeräte, Tablets, Edelmetalle oder Industrieschrott ab bestimmten Betragsgrenze.
Leistungen aus dem Drittland – Wenn ein Unternehmen außerhalb der EU eine Leistung an ein deutsches Unternehmen erbringt und der Leistungsort in Deutschland liegt.
Vorsteuerabzug beim Empfänger: Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anmelden und abführen. Gleichzeitig kann er diese Steuer als Vorsteuer geltend machen – beide Beträge heben sich in der Regel gegenseitig auf. Das Reverse-Charge-Verfahren bedeutet also keinen finanziellen Nachteil für den Empfänger, sondern einen geringeren Verwaltungsaufwand für den Leistenden.
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