Erbschaft: Freibeträge, Steuersätze und Regeln

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Erbschaft: Freibeträge, Steuersätze und Regeln
Wer erbt oder etwas geschenkt bekommt, muss unter Umständen Steuern zahlen – aber längst nicht immer. Freibeträge, Steuerklasse und der Wert des Erwerbs entscheiden. Dieser Leitfaden zeigt, wie viel steuerfrei bleibt und was für die Unternehmensnachfolge gilt.

Was ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Wenn Vermögen den Besitzer wechselt, ohne dass eine Gegenleistung fließt, greift in Deutschland die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ob das Vermögen nach einem Todesfall übergeht (Erbschaft) oder zu Lebzeiten übertragen wird (Schenkung), spielt für die Steuer kaum eine Rolle: Beides wird nach denselben Regeln behandelt. Das verhindert, dass die Erbschaftsteuer einfach durch eine Schenkung vor dem Tod umgangen wird.

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Entscheidend sind drei Größen: das Verwandtschaftsverhältnis (es bestimmt die Steuerklasse), der persönliche Freibetrag und der Steuersatz. Erst wird der Freibetrag vom Wert des Erwerbs abgezogen. Nur der Betrag, der darüber liegt – der steuerpflichtige Erwerb – wird besteuert. Viele Erbschaften bleiben deshalb komplett steuerfrei.

Steuerklassen und Freibeträge

Das Gesetz kennt drei Steuerklassen. Sie hängen allein vom Verhältnis zum Verstorbenen oder Schenker ab – nicht vom Einkommen und nicht von der Höhe des Vermögens. Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. Die wichtigsten Freibeträge im Überblick:

Verhältnis

Freibetrag

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner

500.000 €

Kinder, Stiefkinder

400.000 €

Enkel

200.000 € (400.000 €, wenn das betreffende Kind bereits verstorben ist)

Eltern und Großeltern bei Erbschaft, Urenkel

100.000 €

alle übrigen Erwerber (Steuerklasse II und III)

20.000 €

Diese Freibeträge gelten seit 2009 unverändert. Trotz Inflation wurden sie nicht angehoben – ein Grund, warum heute mehr Erbschaften steuerpflichtig sind als früher, vor allem bei Immobilien.

Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Steuersatz richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb (also dem Betrag nach Abzug des Freibetrags) und nach der Steuerklasse. Der Tarif ist gestuft:

steuerpflichtiger Erwerb bis

Klasse I

Klasse II

Klasse III

75.000 €

7 %

15 %

30 %

300.000 €

11 %

20 %

30 %

600.000 €

15 %

25 %

30 %

6.000.000 €

19 %

30 %

30 %

13.000.000 €

23 %

35 %

50 %

26.000.000 €

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 €

30 %

43 %

50 %

Zur Steuerklasse I gehören Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie – nur beim Erben – Eltern und Großeltern. In Klasse II fallen unter anderem Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner. Klasse III umfasst alle übrigen, etwa unverheiratete Lebensgefährten oder Freunde.

Betriebsvermögen: Verschonung bei der Unternehmensnachfolge

Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist eine Sonderregel wichtig: Betriebsvermögen wird bei Erbschaft oder Schenkung deutlich begünstigt, damit ein Betrieb nicht durch die Steuerlast gefährdet wird. Wer ein Unternehmen übernimmt, kann zwischen zwei Modellen wählen.

  • Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei. Bedingung: Der Betrieb wird mindestens fünf Jahre fortgeführt, und bei mehr als fünf Beschäftigten muss die Lohnsumme über diese Zeit insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen.

  • Bei der Optionsverschonung sind es sogar 100 Prozent – dafür gelten strengere Auflagen: sieben Jahre Fortführung und eine Lohnsumme von 700 Prozent. Diese Variante muss beim Finanzamt beantragt werden. Beide Modelle greifen voll bis zu einem begünstigten Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro. Darüber schmilzt die Begünstigung ab.

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Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen stehen 2026 erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand; eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird erwartet. Derzeit gilt die beschriebene Rechtslage unverändert. Bei einer geplanten Unternehmensnachfolge lohnt sich fachliche Beratung – die Voraussetzungen sind komplex und an Fristen gebunden.

Mit Schenkungen zu Lebzeiten Steuern sparen

Der Freibetrag steht nicht nur einmal zur Verfügung. Er kann alle zehn Jahre neu genutzt werden. Wer Vermögen frühzeitig und in Etappen überträgt, kann über die Jahre erhebliche Werte steuerfrei weitergeben.

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Ein Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken. Bei zwei Elternteilen verdoppelt sich der Betrag pro Kind. Wer mit 50 beginnt statt mit 75, kann so ein Vielfaches steuerfrei übertragen.

Fristen und Pflichten

Eine Erbschaft oder Schenkung muss dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten angezeigt werden, nachdem man davon erfahren hat. Das gilt auch dann, wenn am Ende gar keine Steuer anfällt. Erst danach entscheidet das Finanzamt, ob eine Steuererklärung nötig ist.

Die Erbschaft selbst unterliegt nicht zusätzlich der Einkommensteuer – eine doppelte Besteuerung findet nicht statt.

Häufig gestellte Fragen?

1. Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden, auch wenn keine Steuer anfällt?

Ja. Ein Erwerb muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten angezeigt werden, unabhängig davon, ob am Ende Steuer zu zahlen ist.

2. Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?

Alle zehn Jahre erneut. Nach Ablauf der Frist werden frühere Schenkungen derselben Person nicht mehr angerechnet, der Freibetrag steht wieder voll zur Verfügung.

3. Zahlen Ehepartner Erbschaftsteuer?

Häufig nicht. Ehe- und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, dazu kommt in vielen Fällen ein besonderer Versorgungsfreibetrag. Kleinere und mittlere Nachlässe bleiben dadurch oft steuerfrei.

4. Fällt auf ein geerbtes Unternehmen Erbschaftsteuer an?

Betriebsvermögen ist stark begünstigt. Je nach Modell bleiben 85 oder 100 Prozent steuerfrei, wenn der Betrieb fortgeführt und die Lohnsumme gehalten wird.

Fazit:

Ob eine Erbschaft oder Schenkung Steuer kostet, entscheidet vor allem der Freibetrag. Für Ehepartner und Kinder ist er so hoch, dass kleinere und mittlere Vermögen oft steuerfrei bleiben. Erst der Betrag über dem Freibetrag wird besteuert – und auch dann gestuft nach Steuerklasse. Wer ein Unternehmen weitergibt, profitiert von der Verschonung: Bis zu 100 Prozent des Betriebsvermögens können steuerfrei übergehen, wenn der Betrieb fortgeführt wird. Und weil der Freibetrag alle zehn Jahre neu gilt, lohnt es sich, Vermögen frühzeitig und in Etappen zu übertragen. Bei größeren Werten oder einer geplanten Nachfolge ist fachliche Beratung die sicherste Grundlage.

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