Jahressteuergesetz 2026: Steuerzinsen verdoppeln sich ab 2027

Was sich bei den Steuerzinsen ändert
Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen steigt zum 1. Januar 2027 von 0,15 auf 0,3 Prozent pro Monat. Aufs Jahr gerechnet sind das 3,6 statt bisher 1,8 Prozent – der Satz verdoppelt sich also. Er gilt in beide Richtungen: für Nachzahlungszinsen, die Sie an das Finanzamt zahlen, ebenso wie für Erstattungszinsen, die Sie bei einer Rückzahlung erhalten.
Grund für die Anhebung ist das gestiegene Marktzinsniveau. Das Gesetz schreibt vor, den Satz regelmäßig zu überprüfen; die letzte Festlegung auf 0,15 Prozent stammt aus dem Jahr 2022. Wichtig: Es handelt sich bislang um einen Entwurf. Das Bundeskabinett hat ihn am 12. August 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat müssen aber noch zustimmen. Änderungen sind bis zur endgültigen Verabschiedung möglich.
Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen: bisher 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr), ab dem 1. Januar 2027 dann 0,3 Prozent pro Monat (3,6 Prozent pro Jahr). Der Satz wird gesetzlich regelmäßig überprüft und kann sich künftig erneut ändern.
Wann überhaupt Steuerzinsen anfallen
Zinsen laufen nicht sofort. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist – diese Frist nennt sich Karenzzeit. Für die Einkommensteuer 2024 startet die Verzinsung also am 1. April 2026 und läuft, bis der Steuerbescheid wirksam wird.
Betroffen sind Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, nicht aber laufende Vorauszahlungen. Bei Selbstständigen entstehen Nachzahlungszinsen typischerweise nach einer späten Veranlagung, einer Betriebsprüfung oder wenn der Gewinn nachträglich höher ausfällt als geplant.

Warum die Verdopplung Selbstständige härter trifft
Wer angestellt ist, zahlt Lohnsteuer laufend über die Gehaltsabrechnung. Bei Selbstständigen schwankt der Gewinn, und die endgültige Steuer steht erst mit dem Bescheid fest – Nachzahlungen sind daher deutlich häufiger. Genau auf diese Nachzahlungen fallen ab 2027 die höheren Zinsen an.
Dazu kommt eine Ungleichbehandlung, die viele übersehen. Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer dürfen Sie nicht als Betriebsausgabe absetzen. Erstattungszinsen zur Einkommensteuer müssen Sie umgekehrt versteuern. Die höheren Zinsen belasten Sie also stärker, als sie Ihnen im Erstattungsfall nützen.

Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Erhaltene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer müssen Sie dagegen versteuern. Für Nachzahlungszinsen auf betriebliche Steuern wie die Umsatzsteuer gelten eigene Regeln – hier lohnt der Blick in die Steuerberatung.
Was Selbstständige jetzt tun können
Der wirksamste Hebel sind realistische Vorauszahlungen. Wenn Ihr Gewinn steigt, lohnt es sich, die Vorauszahlungen frühzeitig anpassen zu lassen – dann bleibt am Ende wenig übrig, das verzinst werden könnte.
Zeichnet sich eine Nachzahlung ab, können Sie dem Finanzamt auch eine freiwillige Zahlung leisten. Sie stoppt den Zinslauf für den gezahlten Betrag, noch bevor der Bescheid kommt. Und wer eine Rücklage für die Steuer bildet und die Erklärung früh abgibt, verkürzt den Zeitraum, in dem überhaupt Zinsen entstehen.
Steuervorauszahlungen in Deutschland: So passen Sie Ihre Vorauszahlungen an.
Häufig gestellte Fragen?
1. Ab wann gelten die höheren Steuerzinsen?
Geplant ist der 1. Januar 2027. Der höhere Satz soll für Verzinsungszeiträume ab diesem Datum gelten, sofern das Jahressteuergesetz 2026 wie vorgesehen verabschiedet wird.
2. Wie hoch sind die Nachzahlungszinsen ab 2027?
0,3 Prozent pro vollem Monat, also 3,6 Prozent pro Jahr. Bisher sind es 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr.
3. Für welche Steuern gelten diese Zinsen?
Für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Auf laufende Vorauszahlungen fallen keine Zinsen nach dieser Regelung an.
4. Wann beginnt der Zinslauf?
In der Regel 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2024 beginnt die Verzinsung damit am 1. April 2026.
Fazit:
Für Selbstständige verschiebt sich mit der geplanten Änderung vor allem eines: Eine späte oder zu niedrig angesetzte Steuer wird teurer als bisher. Wer seine Vorauszahlungen an den tatsächlichen Gewinn anpasst und eine Rücklage bildet, nimmt der Verzinsung den größten Teil ihrer Wirkung – unabhängig davon, wie hoch der Satz am Ende genau ausfällt. Bis Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben, bleibt der Entwurf vorläufig, die Richtung ist aber klar. Es lohnt sich, die eigene Steuerplanung schon jetzt darauf einzustellen.
