OSS-Verfahren: EU-weit verkaufen und Umsatzsteuer zentral melden

Was ist das OSS-Verfahren?
Der One-Stop-Shop (OSS) ist ein EU-weites Meldeverfahren für die Umsatzsteuer. Er richtet sich an Unternehmen, die grenzüberschreitend an private Endkunden (B2C) in anderen EU-Ländern verkaufen – typischerweise Onlinehändler und Anbieter digitaler Dienstleistungen.
Der Kern ist einfach: Sobald Ihre Verkäufe ins EU-Ausland eine bestimmte Grenze überschreiten, wird die Umsatzsteuer nicht mehr in Deutschland fällig, sondern im Land des Kunden. Ohne OSS müssten Sie sich in jedem einzelnen Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren. Mit OSS geben Sie stattdessen eine einzige Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Das BZSt verteilt die Beträge anschließend an die betroffenen EU-Länder.

Für Sie bedeutet das: eine Registrierung, eine Steuererklärung, eine Zahlung für alle Ihre EU-Verkäufe.
Wann müssen Sie sich für OSS registrieren?
Entscheidend ist eine einzige Zahl: die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro netto pro Kalenderjahr. Sie gilt seit dem 1. Juli 2021 und hat die früheren länderspezifischen Schwellen (zwischen 35.000 und 100.000 Euro) abgelöst.
Wichtig ist, was in diese Grenze einfließt: Es zählt die Summe aller grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe in andere EU-Länder zusammengerechnet – nicht pro Land. Ihre Verkäufe innerhalb Deutschlands bleiben außen vor.
Solange Sie unter 10.000 Euro bleiben, dürfen Sie Ihre Auslandsverkäufe weiter mit dem deutschen Steuersatz von 19 Prozent abrechnen. Überschreiten Sie die Grenze, gilt ab dem Verkauf, der die Schwelle reißt, das Bestimmungslandprinzip: Sie berechnen den Umsatzsteuersatz des Landes, in das Sie liefern.
Die 10.000-Euro-Grenze ist ein Gesamtwert für alle EU-Länder zusammen, gerechnet auf das Kalenderjahr und ohne Ihre deutschen Umsätze. Auch der Vorjahreswert zählt: Wer die Grenze im Vorjahr schon überschritten hat, ist von Beginn des laufenden Jahres an betroffen. In die Schwelle fließen sowohl Warenlieferungen als auch bestimmte digitale Dienstleistungen an Privatkunden ein.
Freiwillig teilnehmen kann sich lohnen
Sie können auch freiwillig auf die Lieferschwelle verzichten und von der ersten verkauften Ware an über OSS abrechnen. Das ist dann interessant, wenn Sie überwiegend in Länder mit niedrigerem Steuersatz verkaufen – etwa Luxemburg mit 17 Prozent statt der deutschen 19 Prozent. So sichern Sie sich einen kleinen Margenvorteil. Der Verzicht bindet Sie allerdings für zwei Kalenderjahre.

Prüfen Sie vor dem freiwilligen Verzicht, in welche Länder Sie hauptsächlich verkaufen und wie hoch dort der Steuersatz ist. Bei Ländern mit höheren Sätzen (Italien 22 Prozent, Frankreich 20 Prozent) kann die deutsche Besteuerung unter der Schwelle günstiger sein. Steuersätze ändern sich – prüfen Sie die aktuellen Werte vor der Entscheidung.
Die drei OSS-Regelungen
OSS ist nicht gleich OSS. Je nachdem, was Sie verkaufen und wo Ihr Unternehmen sitzt, greift eine von drei Regelungen:
EU-Regelung: für in der EU ansässige Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern verkaufen. Das ist der häufigste Fall für deutsche Onlinehändler. Gemeldet wird vierteljährlich.
Nicht-EU-Regelung: für Unternehmen ohne Sitz in der EU, die Dienstleistungen an EU-Verbraucher erbringen.
Einfuhrregelung (IOSS): für den Fernverkauf eingeführter Waren aus Nicht-EU-Ländern bis zu einem Warenwert von 150 Euro. Hier wird monatlich gemeldet.

Für die meisten deutschen Händler ist die EU-Regelung relevant.
Anmeldung beim BZSt: Schritt für Schritt
Die Anmeldung läuft in Deutschland vollständig elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP), erreichbar über die Plattform ELSTER. Was Sie brauchen:
eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
ein aktives BOP-Konto.
Haben Sie noch kein BOP-Konto, beantragen Sie es online. Rechnen Sie mit ein bis zwei Wochen Wartezeit, weil der Aktivierungscode per Post zugestellt wird.
Im Portal wählen Sie den Bereich Umsatzsteuer, dann „One-Stop-Shop EU" und starten die Registrierung. Sie machen Angaben zu Ihrem Unternehmen, Ihrer Bankverbindung und dem voraussichtlichen Umsatz. Anschließend erhalten Sie die Bestätigung samt OSS-Identifikationsnummer.
Bei den Fristen ist Genauigkeit wichtig: Die Registrierung müssen Sie grundsätzlich vor Beginn des Quartals beantragen, ab dem Sie OSS nutzen wollen. Eine rückwirkende Anmeldung ist in der Regel ausgeschlossen. Es gibt eine Ausnahme: Überschreiten Sie die Lieferschwelle mitten im Quartal, können Sie sich noch bis zum 10. Tag des Folgemonats registrieren, damit diese Umsätze über OSS laufen.
Meldung und Zahlung: die Quartalsfristen
Unter der EU-Regelung geben Sie Ihre OSS-Meldung vierteljährlich ab. Die Frist ist jeweils der letzte Tag des Monats nach dem Quartalsende:
1. Quartal (Januar–März): bis 30. April;
2. Quartal (April–Juni): bis 31. Juli;
3. Quartal (Juli–September): bis 31. Oktober;
4. Quartal (Oktober–Dezember): bis 31. Januar.
In der Meldung führen Sie Ihre Umsätze pro Land und Steuersatz auf. Die Zahlung wird zeitgleich mit der Meldefrist fällig, per SEPA-Lastschrift oder Überweisung, immer in Euro. Bei Umsätzen in anderen Währungen rechnen Sie mit dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank vom letzten Tag des Meldezeitraums um.

Die OSS-Fristen sind fix – das BZSt gewährt keine Verlängerung. Wird eine Meldung nicht rechtzeitig abgegeben, verschickt das BZSt zehn Tage nach Ablauf eine Erinnerung und informiert die betroffenen EU-Länder. Bleibt die Meldung weiter aus, kann die Steuer geschätzt werden. Auch eine Nullmeldung ist Pflicht, wenn Sie in einem Quartal keine relevanten Umsätze hatten.
Was das OSS-Verfahren nicht abdeckt
OSS deckt Ihre grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe ab – aber nicht alles. Zwei Fälle fallen ausdrücklich heraus:
Inländische Verkäufe: Lieferungen aus einem deutschen Lager an eine deutsche Adresse laufen weiter über Ihre normale Umsatzsteuervoranmeldung.
Lager im EU-Ausland: Wer Ware in einem ausländischen Lager bevorratet – etwa bei Amazon FBA mit PAN-EU – muss sich zusätzlich im jeweiligen Lagerland umsatzsteuerlich registrieren. OSS ersetzt diese lokale Registrierung nicht.

Für Onlinehändler mit wachsendem EU-Geschäft nimmt OSS viel Verwaltungsaufwand ab. Der Schlüssel liegt darin, die 10.000-Euro-Grenze im Blick zu behalten und pro Verkauf sauber festzuhalten, welcher Steuersatz für welches Land galt – dann ist die Quartalsmeldung schnell erledigt.
Häufig gestellte Fragen?
1. Ab welchem Umsatz ist das OSS-Verfahren Pflicht?
Sobald Ihre grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe in andere EU-Länder zusammen 10.000 Euro netto im Kalenderjahr überschreiten. Darunter dürfen Sie weiter mit deutschem Steuersatz abrechnen.
2. Ist die Teilnahme am OSS-Verfahren freiwillig?
Ja. Sie können auch unterhalb der Schwelle freiwillig teilnehmen und ab dem ersten Euro über OSS abrechnen. Dieser Verzicht bindet Sie für zwei Kalenderjahre. Oberhalb der Schwelle müssen Sie entweder OSS nutzen oder sich in jedem Bestimmungsland einzeln registrieren.
3. Wo melde ich mich für OSS an?
In Deutschland über das BZStOnline-Portal (BOP) des Bundeszentralamts für Steuern. Voraussetzung sind eine deutsche USt-IdNr. und ein aktives BOP-Konto.
4. Wie oft muss ich eine OSS-Meldung abgeben?
Unter der EU-Regelung vierteljährlich, jeweils bis zum letzten Tag des Monats nach Quartalsende. Auch wenn Sie in einem Quartal keine Umsätze hatten, ist eine Nullmeldung fällig.
Fazit:
Ob OSS für Sie Pflicht wird, hängt an einer Zahl: den 10.000 Euro netto an grenzüberschreitenden B2C-Verkäufen im Jahr. Behalten Sie diese Grenze über alle EU-Länder hinweg im Blick, dann wissen Sie rechtzeitig, wann Sie sich beim BZSt registrieren müssen. Wer regelmäßig ins Ausland verkauft, spart mit OSS die Einzelregistrierung in jedem Land und meldet stattdessen einmal pro Quartal zentral. Zwei Dinge entscheiden über einen reibungslosen Ablauf: die Fristen einhalten und pro Verkauf festhalten, welcher Steuersatz für welches Land galt.
