Einkommensteuer für Selbstständige: Berechnung, Sätze und Fristen

Drei Steuern, die Sie nicht verwechseln sollten
Selbstständige haben es mit mehreren Steuerarten zu tun, die oft in einen Topf geworfen werden. Die Einkommensteuer trifft jeden – sie fällt auf Ihren Gewinn an, also auf das, was nach Abzug der Betriebsausgaben übrig bleibt. Die Umsatzsteuer betrifft Ihre Verkäufe und wird nur fällig, wenn Sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Die Gewerbesteuer schließlich zahlen nur Gewerbetreibende, Freiberufler sind von ihr befreit.
So unterscheiden sich die drei Steuern für Selbstständige:
Einkommensteuer – auf den Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben), zahlt jeder.
Umsatzsteuer – auf Ihre Umsätze, entfällt bei der Kleinunternehmerregelung.
Gewerbesteuer – nur für Gewerbetreibende, Freiberufler sind befreit.
Wer Einkommensteuer zahlt – und ab welchem Gewinn
Steuerfrei bleibt Ihr Einkommen bis zum Grundfreibetrag. Er liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende und bei 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Erst auf jeden Euro darüber greift der Steuertarif. Wer also einen Jahresgewinn unter dem Grundfreibetrag erzielt, zahlt keine Einkommensteuer – muss aber trotzdem eine Steuererklärung abgeben.

Der Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden spielt bei der Einkommensteuer keine Rolle: Beide zahlen sie auf ihren Gewinn. Er entscheidet nur darüber, ob zusätzlich Gewerbesteuer anfällt. Zu den freien Berufen zählen etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater sowie Journalisten und Künstler.
So ermitteln Sie Ihren Gewinn: die EÜR
Grundlage der Einkommensteuer ist Ihr Gewinn, nicht Ihr Umsatz. Die meisten Selbstständigen ermitteln ihn mit der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Sie ziehen die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ab. Was übrig bleibt, ist der Gewinn, der versteuert wird. Die EÜR reichen Sie zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung elektronisch beim Finanzamt ein.

Je sauberer Ihre Einnahmen und Ausgaben das Jahr über erfasst sind, desto schneller ist die EÜR erledigt. Wer Rechnungen und Belege laufend statt gesammelt am Jahresende ablegt, spart sich die Suche und vermeidet, dass absetzbare Ausgaben untergehen.
Die Steuersätze 2026 im Überblick
Die Einkommensteuer steigt progressiv: Je höher Ihr zu versteuerndes Einkommen, desto höher der Steuersatz auf den jeweils nächsten Euro. Für 2026 sieht der Tarif so aus:
Zu versteuerndes Einkommen (Ledige) |
Steuersatz |
|---|---|
bis 12.348 € |
0 % |
12.349 – 17.799 € |
14 % ansteigend auf rund 24 % |
17.800 – 69.878 € |
rund 24 % ansteigend auf 42 % |
69.879 – 277.825 € |
42 % (Spitzensteuersatz) |
ab 277.826 € |
45 % (Reichensteuer) |

Zwei Zusätze können hinzukommen: Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die festgesetzte Einkommensteuer 2026 über 20.350 Euro (Ledige) beziehungsweise 40.700 Euro (Zusammenveranlagung) liegt – die meisten Selbstständigen bleiben darunter. Kirchensteuer zahlt nur, wer Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist (8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer).
Vorauszahlungen: viermal im Jahr
Anders als Angestellte, denen die Lohnsteuer monatlich abgezogen wird, führen Selbstständige die Einkommensteuer im Voraus direkt ans Finanzamt ab. Die Vorauszahlungen sind jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Grundlage ist in der Regel die Steuer des Vorjahres. Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen nur fest, wenn sie mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Quartal erreichen.

Läuft Ihr Geschäftsjahr schlechter als das letzte, können Sie beim Finanzamt formlos eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Das schont Ihre Liquidität und verhindert, dass zu viel Geld über das Jahr gebunden ist. Umgekehrt beugt eine freiwillige Anpassung nach oben einer hohen Nachzahlung vor.
Fristen für die Steuererklärung
Selbstständige und Freiberufler sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet – ohne Aufforderung durch das Finanzamt. Die Erklärung für das Jahr 2025 muss bis zum 31. Juli 2026 eingereicht sein, wenn Sie sie selbst erstellen. Beauftragen Sie einen Steuerberater, verlängert sich die Frist automatisch bis Ende Februar 2027.

Wer die Frist versäumt, riskiert einen Verspätungszuschlag: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro pro Monat. Zusätzlich kann das Finanzamt Ihre Besteuerungsgrundlagen schätzen – meist ungünstiger als Ihre tatsächlichen Zahlen. Können Sie die Frist nicht halten, stellen Sie rechtzeitig einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung mit kurzer Begründung.
Was Ihre Steuerlast senkt
Jede betrieblich veranlasste Ausgabe mindert Ihren Gewinn und damit die Steuer: Arbeitsmittel, Software, Fahrtkosten, Büromiete, Fortbildung. Daneben zählen Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Basisabsicherung absetzbar, Beiträge zur gesetzlichen Rente, zur Rürup-Rente oder zu berufsständischen Versorgungswerken 2026 zu 100 Prozent – bis zu 30.825 Euro (Ledige) beziehungsweise 61.651 Euro (Verheiratete).
Gewerbetreibende können außerdem einen Teil der gezahlten Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Für Einzelunternehmen bleibt der Gewerbeertrag zudem bis 24.500 Euro gewerbesteuerfrei – oft ist die Gewerbesteuer dadurch unterm Strich kostenneutral.
Häufig gestellte Fragen?
1. Zahle ich Einkommensteuer auf meinen Umsatz oder auf den Gewinn?
Auf den Gewinn. Das ist der Betrag, der nach Abzug aller Betriebsausgaben von den Einnahmen übrig bleibt. Der Umsatz allein ist nicht die Bemessungsgrundlage.
2. Ab welchem Gewinn muss ich Einkommensteuer zahlen?
Ab dem Grundfreibetrag. 2026 liegt er bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Erst darüber fällt Einkommensteuer an.
3. Muss ich als Freiberufler Gewerbesteuer zahlen?
Nein. Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Architekten oder Journalisten sind von der Gewerbesteuer befreit. Einkommensteuer zahlen sie aber wie alle anderen Selbstständigen.
4. Wann muss ich die Steuererklärung abgeben?
Die Erklärung für 2025 ist bis zum 31. Juli 2026 fällig, wenn Sie sie selbst erstellen. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist automatisch bis Ende Februar 2027.
Fazit:
Für die Einkommensteuer zählt am Ende nur eine Größe: Ihr Gewinn. Wer Einnahmen und Ausgaben das Jahr über sauber erfasst, kennt seine ungefähre Steuerlast früh, kann Vorauszahlungen realistisch ansetzen und vermeidet böse Überraschungen im Steuerbescheid. Zwei Termine sollten Sie sich fest merken: die vierteljährlichen Vorauszahlungen und die Abgabefrist am 31. Juli. Bei größeren Beträgen oder unklaren Fällen – etwa der Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit – lohnt sich ein Steuerberater, dessen Kosten wiederum als Betriebsausgabe abziehbar sind.

