Ab 2026 treten in Deutschland mehrere Anpassungen bei pauschalierten Steuerregelungen in Kraft. Besonders betroffen sind die Entfernungspauschale, Pauschbeträge und die Pauschalversteuerung bestimmter Arbeitnehmerleistungen.
Einheitliche Entfernungspauschale
Ab 1. Januar 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € pro Kilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer.
Bislang betrug die Pauschale 0,30 € für die ersten 20 km und 0,38 € ab dem 21. km.
Vorteil: Kurzstreckenpendler*innen erhalten erstmals denselben steuerlichen Abzug.
Die Pauschale gilt automatisch als Werbungskosten – kein Einzelnachweis nötig.
Erhöhung von Pauschbeträgen
Im Rahmen der Steuerreform steigen mehrere pauschale Freibeträge:
Grundfreibetrag: 12.348 € (bisher 11.604 €)
Kinderfreibetrag: 6.828 € je Kind
Diese Änderungen senken automatisch die Steuerlast für Arbeitnehmer*innen, ohne dass ein Antrag erforderlich ist.
Pauschbeträge = feste Abzugsbeträge, die ohne Nachweis gewährt werden.

Pauschalversteuerung von Arbeitgeberleistungen
Auch bei pauschalversteuerten Sachzuwendungen (§ 37b EStG) und Minijobs (§ 40 EStG) gelten 2026 dieselben Sätze, aber mit höheren Freibetragsgrenzen:
Sachzuwendungen bis 50 € monatlich bleiben steuerfrei,
darüber hinaus ist weiterhin eine Pauschalversteuerung mit 30 % möglich.
Bei Minijobs bleibt die pauschale Lohnsteuer von 2 % bestehen, der Verdienstgrenzwert steigt auf 560 € pro Monat.

Arbeitgeber*innen sollten die neuen Grenzen bei Bonusprogrammen, Gutscheinen und Nebenjobs prüfen.
Kleinunternehmerregelung
Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) bleibt unverändert bei 22.000 € im Vorjahr. Es sind für 2026 keine Änderungen angekündigt.
Fazit
Deutschland kennt keine einheitliche „Pauschalsteuer“ wie andere Länder, doch 2026 bringt wichtige pauschalierte Erleichterungen: höhere Freibeträge, vereinheitlichte Entfernungspauschale und angepasste Grenzen bei Minijobs und Sachzuwendungen.
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen bedeutet das: weniger Nachweise – mehr Nettoeffekt.

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