Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer stellen Sie aus, wenn Sie als Kleinunternehmer die Steuerbefreiung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Sie weisen weder einen Steuersatz noch einen Steuerbetrag aus und müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug können Sie selbst keine Vorsteuer geltend machen. Auf der Rechnung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung Pflicht – fehlt er, kann das Finanzamt eine Korrektur verlangen.
Was muss eine Rechnung enthalten?
Eine Kleinunternehmer-Rechnung hat eine einfachere Struktur als eine Rechnung mit Umsatzsteuer – Steuersatz und Steuerbetrag entfallen. Trotzdem muss sie alle erforderlichen Angaben enthalten, um als ordnungsgemäßer Beleg zu gelten.
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Als Kleinunternehmer dürfen Sie auf Ihrer Rechnung niemals Umsatzsteuer ausweisen – weder einen Steuersatz noch einen Steuerbetrag. Wenn Sie trotzdem USt auf der Rechnung angeben, schulden Sie diesen Betrag dem Finanzamt – auch wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Verwenden Sie auch keine Formulierungen, die einen Steuerausweis suggerieren.
Wann und warum wird eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt?
Als Kleinunternehmer stellen Sie bei jedem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus:
Standardabrechnung von Dienstleistungen oder Waren – Sie haben eine Arbeit erledigt, Ware versendet oder einen Auftrag abgeschlossen? Die Rechnung ist Ihre formelle Zahlungsaufforderung und gleichzeitig ein Beleg für die Buchhaltung beider Seiten.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) – Die Rechnung ist der grundlegende Beleg, auf dessen Basis Sie Ihre Einnahmen erfassen. Ohne sie können Sie nicht nachweisen, wofür Sie bezahlt wurden.
Beleg für den Empfänger – Auch wenn Ihr Kunde aus Ihrer Rechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann (weil keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist), benötigt er sie als Nachweis für seine Betriebsausgabe.
Wiederkehrende Abrechnung – Bei regelmäßigen Aufträgen (monatliche Pauschale, Abonnement, Wartung) stellen Sie für jedes Abrechnungsintervall eine Rechnung aus.

Wenn Ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro überschritten hat oder im laufenden Jahr 100.000 Euro übersteigt, müssen Sie sich als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer registrieren. Ab diesem Zeitpunkt stellen Sie Rechnungen mit Umsatzsteuer aus – nicht mehr als Kleinunternehmer. Überschreiten Sie die 100.000-Euro-Grenze im Jahresverlauf, endet die Befreiung sofort ab diesem Umsatz. Behalten Sie Ihren Umsatz daher laufend im Blick.

Empfehlungen:
Verwenden Sie keine Bezeichnungen, die auf einen Umsatzsteuerausweis hindeuten.
Verwenden Sie ein einheitliches Layout und eine fortlaufende Nummernreihe.
Geben Sie vollständige Rechnungsangaben an – auch wenn die Anforderungen für Kleinunternehmer etwas einfacher sind.
Kleinunternehmer sind von der E-Rechnungspflicht beim Versand dauerhaft befreit, müssen aber E-Rechnungen empfangen können.
Fakturieren Sie wie ein Profi.
Ihre Kunden sehen, dass die Rechnung zu Ihrer Marke passt.
Fügen Sie Ihr Logo, Ihre Markenfarben oder Ihren Stempel in wenigen Sekunden hinzu. Die bearbeitbaren Vorlagen passen Sie ganz einfach an Ihre Bedürfnisse an.

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