Bei einer Reverse-Charge-Rechnung wird die Umsatzsteuerpflicht vom Leistenden auf den Empfänger übertragen. Sie stellen die Rechnung nur mit dem Nettobetrag aus – ohne Umsatzsteuer. Stattdessen muss der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf der Rechnung stehen. Das Verfahren gilt ausschließlich im B2B-Bereich und kommt vor allem bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU sowie bei bestimmten inländischen Leistungen wie Bauleistungen oder Gebäudereinigung zum Einsatz.
Was muss eine Reverse-Charge-Rechnung enthalten?
Eine Reverse-Charge-Rechnung enthält grundsätzlich dieselben Pflichtangaben wie eine normale Rechnung – mit zwei wesentlichen Unterschieden: Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist zwingend erforderlich.
#
Auf einer Reverse-Charge-Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Wenn Sie trotzdem USt auf der Rechnung angeben, schulden Sie diese dem Finanzamt – zusätzlich zur Steuerschuld des Empfängers. Die Rechnung muss immer den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.
Wann wird das Reverse-Charge-Verfahren angewendet?
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B). Die Steuerschuld geht in folgenden Fällen auf den Leistungsempfänger über:
Grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der EU – Wenn ein ausländischer Unternehmer eine Leistung an ein deutsches Unternehmen erbringt, meldet und zahlt der deutsche Empfänger die Umsatzsteuer.
Bauleistungen – Werklieferungen und Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn der Empfänger selbst regelmäßig Bauleistungen erbringt.
Gebäudereinigung – Reinigungsleistungen an oder in Gebäuden, wenn der Empfänger selbst Gebäudereinigung anbietet.
Lieferungen bestimmter Waren – z. B. Mobilfunkgeräte, Tablets, Edelmetalle oder Industrieschrott ab bestimmten Betragsgrenze.
Leistungen aus dem Drittland – Wenn ein Unternehmen außerhalb der EU eine Leistung an ein deutsches Unternehmen erbringt und der Leistungsort in Deutschland liegt.
Vorsteuerabzug beim Empfänger: Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anmelden und abführen. Gleichzeitig kann er diese Steuer als Vorsteuer geltend machen – beide Beträge heben sich in der Regel gegenseitig auf. Das Reverse-Charge-Verfahren bedeutet also keinen finanziellen Nachteil für den Empfänger, sondern einen geringeren Verwaltungsaufwand für den Leistenden.

Fakturieren Sie wie ein Profi.
Ihre Kunden sehen, dass die Rechnung zu Ihrer Marke passt.
Fügen Sie Ihr Logo, Ihre Markenfarben oder Ihren Stempel in wenigen Sekunden hinzu. Die bearbeitbaren Vorlagen passen Sie ganz einfach an Ihre Bedürfnisse an.

Ihr Logo auf jeder Rechnung
Laden Sie Ihr eigenes Logo hoch und jede Rechnung wirkt professionell und wirklich nach Ihnen.
Farben Ihrer Marke
Wählen Sie Ihre Markenfarben, damit Ihre Rechnungen zum Erscheinungsbild Ihres Unternehmens passen.

Stempel hinzufügen
Sie brauchen einen Firmenstempel auf der Rechnung? Laden Sie ihn einfach hoch – er erscheint automatisch an der richtigen Stelle.