Auswirkungen der neuen Elterngeldregelungen auf Familien und Gesellschaft

Welche Einkommensgrenzen gelten aktuell?
Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Elterngeld wurden schrittweise gesenkt. Bis März 2024 lag die Grenze für Paare bei 300.000 Euro und für Alleinerziehende bei 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Für Geburten ab dem 1. April 2024 gilt eine einheitliche Grenze von 200.000 Euro - sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende. Für Geburten ab dem 1. April 2025 wurde diese Grenze nochmals auf 175.000 Euro gesenkt. Maßgeblich ist dabei das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt - nicht das Bruttoeinkommen, das in der Regel deutlich höher liegt.

Die Einkommensgrenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid. Dieses liegt nach Abzug von Freibeträgen und Werbungskosten unter dem Bruttogehalt. Ein Paar mit einem Bruttoeinkommen von ca. 207.000 Euro kann ein zu versteuerndes Einkommen von rund 175.000 Euro haben.
Neuregelungen beim gleichzeitigen Bezug
Für Geburten ab dem 1. April 2024 wurde der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld eingeschränkt. Eltern können nur noch in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gemeinsam Basiselterngeld beziehen. Ein zweiter gemeinsamer Monat ist nicht mehr möglich. Nach dem zwölften Lebensmonat ist ein paralleler Bezug von Basiselterngeld komplett ausgeschlossen.
Eine Ausnahme gilt für Eltern von Mehrlingen, Frühgeborenen (mindestens sechs Wochen vor dem Termin) und Kindern mit Behinderung.

Der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld und ElterngeldPlus bleibt weiterhin erlaubt. ElterngeldPlus kann eine flexible Alternative sein - es wird in halber Höhe, dafür doppelt so lange gezahlt.
Drei Varianten: Basis, Plus und Partnerschaftsbonus
Das Elterngeld gibt es in drei Varianten, die sich kombinieren lassen:
Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt, die sich beide Elternteile aufteilen. Es beträgt zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich und ersetzt in der Regel 65 bis 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens.
Das ElterngeldPlus eignet sich besonders für Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten. Es wird in halber Höhe des Basiselterngeldes gezahlt, dafür über einen doppelt so langen Zeitraum.
Den Partnerschaftsbonus erhalten Eltern, die gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten - für jeweils bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus.

Rechenbeispiel: Eine selbstständige Grafikdesignerin mit einem zu versteuernden Einkommen von 36.000 Euro im Vorjahr (3.000 Euro monatlich) erhält rund 65 Prozent als Basiselterngeld - also ca. 1.950 Euro. Da der Höchstbetrag bei 1.800 Euro liegt, bekommt sie 1.800 Euro pro Monat.
Was Selbstständige wissen sollten
Auch Selbstständige haben Anspruch auf Elterngeld. Für die Berechnung wird der steuerliche Gewinn aus dem Kalenderjahr vor der Geburt herangezogen - nicht die letzten zwölf Monate wie bei Angestellten. Als Nachweis dient in der Regel der Steuerbescheid. Liegt dieser noch nicht vor, kann eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz eingereicht werden.
Während des Elterngeldbezugs dürfen Selbstständige weiterarbeiten - allerdings höchstens 32 Stunden pro Woche. Das erzielte Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet. Nach Ende des Bezugszeitraums prüft die Elterngeldstelle das tatsächliche Einkommen und nimmt gegebenenfalls eine Nachberechnung vor.

Tipp für Selbstständige: Planen Sie frühzeitig und informieren Sie Ihren Steuerberater. Im Bemessungsjahr lohnt es sich, den Gewinn möglichst hoch auszuweisen - das erhöht Ihren Elterngeldanspruch. Im Bezugszeitraum gilt das Gegenteil: Hier senkt ein geringerer Gewinn die Anrechnung.
Ausblick
Die aktuelle Bundesregierung unter Kanzler Friedrich Merz hat im Koalitionsvertrag eine Weiterentwicklung des Elterngeldes angekündigt. Geplant sind unter anderem stärkere Anreize für eine partnerschaftliche Aufteilung, höhere Lohnersatzraten und ein neues Berechnungsschema. Konkrete Gesetzesänderungen stehen jedoch noch aus.
