Pflichtangaben auf einer Gutschrift mit Reverse-Charge

Damit die Gutschrift im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens korrekt erstellt ist, sollte sie folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Gutschriftausstellers – in der Regel der Leistungsempfänger.

  • Name und Anschrift des Leistungserbringers – die abrechnende Partei.

  • Ausstellungsdatum der Gutschrift – aktuelles Datum.

  • Gutschriftsnummer – eindeutig, fortlaufend, intern dokumentiert.

  • Beschreibung der bezogenen Leistung oder Lieferung – klar und konkret.

  • Datum der Leistungserbringung oder Leistungszeitraum – zur steuerlichen Einordnung.

  • Gesamtbetrag der Gutschrift (ohne MwSt.) – Nettovergütung.

  • Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren – z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Reverse-Charge“.

Empfohlene Zusatzangaben

Für bessere Transparenz und schnellere Zuordnung empfiehlt se:

  • Verweis auf zugrundeliegenden Vertrag oder Bestellung – Projektbezug, Referenznummer.

  • Zahlungsbedingungen – insbesondere bei Teilzahlungen oder Verrechnungen.

  • Kontaktperson für Rückfragen – besonders bei internationalen Geschäften.

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Praxistipps für Gutschriften mit Steuerschuldumkehr

  • Kennzeichnen Sie die Gutschrift deutlich mit dem Vermerk „Reverse-Charge“, um eine eindeutige steuerliche Einordnung zu gewährleisten.

  • Stellen Sie sicher, dass die USt-IdNr. beider Parteien korrekt angegeben ist, insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungen.

  • Dokumentieren Sie die bezogene Leistung eindeutig, idealerweise mit Bezug auf Vertrag, Bestellung oder Lieferschein.

  • Archivieren Sie die Gutschrift zusammen mit allen zugehörigen Unterlagen, um im Falle einer Prüfung vollständig auskunftsfähig zu sein.

Wann wird diese Art von Gutschrift verwendet?

Reverse-Charge-Gutschriften finden Anwendung, wenn:

  • eine Leistung von einem ausländischen Unternehmen bezogen wird,

  • innerhalb Deutschlands bestimmte Branchen oder Leistungen unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen (z. B. Bauleistungen, Metallhandel),

  • die Umsatzsteuer nicht vom Leistenden, sondern vom Empfänger abgeführt wird,

  • eine Selbstabrechnung durch den Kunden vorgesehen ist – statt klassischer Rechnung durch den Lieferanten.

Diese Gutschrift dient in diesem Fall zur dokumentierten Abrechnung ohne Umsatzsteuerausweis.