Pflichtangaben auf einer Gutschrift mit Mehrwertsteuer

Damit eine Mehrwertsteuer-Gutschrift korrekt und nachvollziehbar ist, sollten folgende Angaben enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Ausstellers – z. B. des Kunden oder Rechnungsempfängers.

  • Name und Anschrift des ursprünglichen Leistungserbringers – z. B. des Lieferanten.

  • Datum der Gutschrift – Tag der Ausstellung.

  • Gutschriftsnummer – eindeutig und fortlaufend.

  • Bezug auf die ursprüngliche Rechnung – mit Rechnungsnummer und Datum.

  • Beschreibung der Korrektur – z. B. retournierte Ware, Preisnachlass.

  • Beträge und Umsatzsteuer – Nettobetrag, Steuerbetrag, Bruttobetrag.

  • Ausgewiesener Steuersatz – z. B. 19 % oder 7 %.

Empfohlene zusätzliche Angaben

Zur besseren Übersicht und internen Dokumentation sind folgende Punkte hilfreich:

  • Grund der Gutschrift – z. B. „Stornierung Auftrag“, „Rücksendung“, „Preisnachlass“.

  • Zahlungsinformationen – IBAN, BIC, falls eine Rücküberweisung erfolgt.

  • Vermerk über die Verrechnung – z. B. „Wird mit nächster Rechnung verrechnet“.

  • Kontaktperson für Rückfragen – im Fall von Unklarheiten.

  • Gutschriftsvermerk statt „Rechnung“ – zur klaren Abgrenzung im Dokument.

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Praxistipps für den Umgang mit Gutschriften

  • Kennzeichne das Dokument klar als „Gutschrift“, nicht als Rechnung oder Korrekturbeleg.

  • Beziehe dich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung, um Missverständnisse zu vermeiden.

  • Vermeide doppelte Steuerbeträge, indem du die Beträge exakt spiegelst.

  • Stimme dich bei Unsicherheiten mit der Buchhaltung ab, besonders bei hohen Beträgen.

  • Archiviere Gutschriften wie reguläre Rechnungen, auch wenn sie negativ sind – sie sind buchhalterisch relevant.

Wann wird eine Mehrwertsteuer-Gutschrift verwendet?

Diese Form der Gutschrift wird typischerweise verwendet, wenn:

  • eine bereits gestellte Rechnung ganz oder teilweise storniert wird,

  • Waren zurückgesendet oder Dienstleistungen nicht vollständig erbracht wurden,

  • nachträgliche Preisnachlässe oder Rabatte gewährt werden,

  • eine Verrechnung mit anderen Forderungen geplant ist,

  • und wenn dabei bereits Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, die nun rückgängig gemacht wird.