Pflichtangaben auf einer Gutschrift mit Reverse-Charge
Damit die Gutschrift im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens korrekt erstellt ist, sollte sie folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Gutschriftausstellers – in der Regel der Leistungsempfänger.
Name und Anschrift des Leistungserbringers – die abrechnende Partei.
Ausstellungsdatum der Gutschrift – aktuelles Datum.
Gutschriftsnummer – eindeutig, fortlaufend, intern dokumentiert.
Beschreibung der bezogenen Leistung oder Lieferung – klar und konkret.
Datum der Leistungserbringung oder Leistungszeitraum – zur steuerlichen Einordnung.
Gesamtbetrag der Gutschrift (ohne MwSt.) – Nettovergütung.
Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren – z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Reverse-Charge“.
Empfohlene Zusatzangaben
Für bessere Transparenz und schnellere Zuordnung empfiehlt se:
Verweis auf zugrundeliegenden Vertrag oder Bestellung – Projektbezug, Referenznummer.
Zahlungsbedingungen – insbesondere bei Teilzahlungen oder Verrechnungen.
Kontaktperson für Rückfragen – besonders bei internationalen Geschäften.

Praxistipps für Gutschriften mit Steuerschuldumkehr
Kennzeichnen Sie die Gutschrift deutlich mit dem Vermerk „Reverse-Charge“, um eine eindeutige steuerliche Einordnung zu gewährleisten.
Stellen Sie sicher, dass die USt-IdNr. beider Parteien korrekt angegeben ist, insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungen.
Dokumentieren Sie die bezogene Leistung eindeutig, idealerweise mit Bezug auf Vertrag, Bestellung oder Lieferschein.
Archivieren Sie die Gutschrift zusammen mit allen zugehörigen Unterlagen, um im Falle einer Prüfung vollständig auskunftsfähig zu sein.
Wann wird diese Art von Gutschrift verwendet?
Reverse-Charge-Gutschriften finden Anwendung, wenn:
eine Leistung von einem ausländischen Unternehmen bezogen wird,
innerhalb Deutschlands bestimmte Branchen oder Leistungen unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen (z. B. Bauleistungen, Metallhandel),
die Umsatzsteuer nicht vom Leistenden, sondern vom Empfänger abgeführt wird,
eine Selbstabrechnung durch den Kunden vorgesehen ist – statt klassischer Rechnung durch den Lieferanten.
Diese Gutschrift dient in diesem Fall zur dokumentierten Abrechnung ohne Umsatzsteuerausweis.